Häufige Fragen

Deutsche Marke (4)

Nationale Marken sind kostengünstiger (ab 290 €) und in der Regel schneller registrierbar. EU-Marken (ab 850 €) bieten hingegen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Faustregel gilt: Wer geschäftlich in mehreren EU-Ländern aktiv ist oder dies plant, sollte eine Unionsmarke in Erwägung ziehen.

Wird eine Unionsmarke angestrebt, empfehlen wir aus Gründen der Absicherung zusätzlich die parallele Anmeldung einer deutschen Marke. So ist gewährleistet, dass der Markenschutz für Deutschland bestehen bleibt, falls es im Rahmen der Unionsmarke zu Problemen mit absoluten oder relativen Schutzhindernissen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt.

Category: Deutsche Marke

Nein, das DPMA prüft nicht, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Inhaber bestehender Marken können nach Eintragung Widerspruch erheben. Eine professionelle Markenrecherche vor Anmeldung ist daher essenziell.

Category: Deutsche Marke

Eine Marke muss innerhalb von 5 Jahren nach Registrierung ernsthaft genutzt werden, sonst kann sie wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Die Benutzung muss für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen im relevanten Gebiet erfolgen.

Category: Deutsche Marke

Bei den Markenämtern gilt Folgendes: Für deutsche Marken beträgt die Zeit bis zur Registrierung in der Regel 3 bis 4 Monate. Bei EU-Marken erfolgt die formale Prüfung zwar innerhalb weniger Wochen, die Eintragung erfolgt jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist. Gegen Aufpreis sind bei den Ämtern beschleunigte Verfahren möglich. Die Dauer der Bearbeitung ist rechtlich allerdings von untergeordneter Bedeutung, da der Markenschutz rückwirkend ab dem Anmeldetag gilt.

EU-Marke (Unionsmarke) (8)

Nationale Marken sind kostengünstiger (ab 290 €) und in der Regel schneller registrierbar. EU-Marken (ab 850 €) bieten hingegen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Faustregel gilt: Wer geschäftlich in mehreren EU-Ländern aktiv ist oder dies plant, sollte eine Unionsmarke in Erwägung ziehen.

Wird eine Unionsmarke angestrebt, empfehlen wir aus Gründen der Absicherung zusätzlich die parallele Anmeldung einer deutschen Marke. So ist gewährleistet, dass der Markenschutz für Deutschland bestehen bleibt, falls es im Rahmen der Unionsmarke zu Problemen mit absoluten oder relativen Schutzhindernissen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt.

Ja, die Unionsmarke gilt auch in bestimmten Gebieten außerhalb des europäischen Festlands, sofern diese besondere Beziehungen zu einem EU-Mitgliedstaat haben und das Unionsrecht dort Anwendung findet. Dazu zählen u. a.:

  • Kanarische Inseln
  • Ceuta und Melilla
  • Azoren und Madeira
  • Französische Überseegebiete wie Martinique, Guadeloupe, Réunion, Mayotte, Französisch-Guayana und Saint-Martin (FR)
  • Åland-Inseln

In diesen Regionen entfaltet die Unionsmarke grundsätzlich dieselbe Schutzwirkung wie im übrigen EU-Gebiet. Die konkrete unionsrechtliche Situation wird vom EUIPO in Abstimmung mit der Europäischen Kommission bewertet.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes Gebiet vom Schutz der Unionsmarke umfasst ist, beraten wir Sie gerne individuell.

Nein, eine Unionsmarke hat nicht automatisch Vorrang vor einer älteren nationalen Marke. Beide Systeme bestehen nebeneinander.

Wurde eine nationale Marke bereits früher angemeldet und besteht eine Verwechslungsgefahr mit einer später eingetragenen Unionsmarke, kann der Inhaber der nationalen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke einlegen oder diese löschen lassen.

Andererseits kann eine Unionsmarke einer nationalen Anmeldung entgegengehalten werden, sofern sie älter ist. Entscheidend ist also immer die Priorität (Anmeldedatum) und die Schutzwirkung im jeweiligen Gebiet.

Unser Tipp: Vor jeder Markenanmeldung sollte sorgfältig geprüft werden, ob ältere nationale oder Unionsmarken mit Konfliktpotenzial bestehen. Wir unterstützen Sie dabei mit professioneller Markenrecherche und Risikoanalyse.

Ja, Sie können grundsätzlich jederzeit zusätzlich oder alternativ eine nationale Markeneintragung erwerben. In der Europäischen Union besteht ein viergliedriges System für die Markeneintragung:

  1. Nationale Marken – Schutz in einem einzelnen Mitgliedstaat
  2. Regionale Marken – Benelux-Marke für Belgien, Niederlande und Luxemburg
  3. Unionsmarken – Schutz in allen aktuellen und künftigen EU-Mitgliedstaaten
  4. Internationale Registrierungen – über das Madrider System der WIPO

Welche Variante für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihren geschäftlichen Erfordernissen, Ihrem Zielmarkt und Ihrer Expansionsstrategie ab.

Wir beraten Sie gerne, welche Form des Markenschutzes für Ihr Vorhaben am besten geeignet ist.

Eine Unionsmarke kann nach ihrer Eintragung auf Antrag für nichtig erklärt werden – das heißt, sie wird rückwirkend gelöscht, als hätte sie nie bestanden. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen unterschieden:

1. Absolute Nichtigkeitsgründe:

Diese betreffen Eintragungshindernisse, die das Amt von Amts wegen prüfen muss. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:

  • sie nicht unterscheidungskräftig ist oder
  • ausschließlich beschreibenden Charakter hat (z. B. „Milch“ für ein Milchprodukt), oder
  • sie trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde
  • der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig handelte (z. B. zur Blockierung Dritter oder in Kenntnis fremder Rechte)

2. Relative Nichtigkeitsgründe:

Diese betreffen ältere Rechte Dritter, die Vorrang genießen. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:

  • sie gegen ein älteres Kennzeichenrecht verstößt (wie im Widerspruchsverfahren)
  • ein Dritter ein älteres Recht besitzt, das eine Markenbenutzung untersagen würde – z. B.:
    • Namensrechte
    • Rechte am eigenen Bild
    • Urheberrechte
    • Designrechte (Geschmacksmuster)
    • andere gewerbliche Schutzrechte

Die Nichtigkeit wird nicht automatisch geprüft – sie muss durch Antrag eines Dritten beim EUIPO oder einem nationalen Gericht geltend gemacht werden.

Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall Nichtigkeitsrisiken bestehen oder wie Sie gegen eine problematische Marke vorgehen können.

Eine Unionsmarke kann in bestimmten Fällen auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden. Die wichtigsten Verfallsgründe sind:

  1. Nichtbenutzung:
    Eine Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in der EU ernsthaft benutzt werden. Wird sie nicht verwendet oder wird die Benutzung länger als fünf Jahre unterbrochen, kann sie wegen Verfalls gelöscht werden.
  2. Verlust der Unterscheidungskraft (Marke wird generisch):
    Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen wird (z. B. „Tempo“ für Taschentücher), und der Inhaber keine Maßnahmen zur Verhinderung getroffen hat, kann Verfall eintreten.
  3. Irreführende Benutzung:
    Wird die Marke in einer Weise verwendet, die beim Verbraucher über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuscht, kann sie ebenfalls für verfallen erklärt werden.

In solchen Fällen kann jeder Dritte beim EUIPO einen Antrag auf Verfall stellen. Der Markenschutz entfällt dann vollständig oder teilweise.

Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Marke rechtssicher verwenden und vor Verfall schützen können.

Inhaber einer Unionsmarke können alle natürlichen oder juristischen Personen sein – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz. Dazu zählen auch:

  • Einzelpersonen
  • Unternehmen jeder Rechtsform (z. B. GmbH, AG, KG)
  • Vereine und Stiftungen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Universitäten oder Gemeinden

Die Unionsmarke steht also nicht nur privatwirtschaftlichen Akteuren offen, sondern kann auch von öffentlichen Institutionen zur Kennzeichnung und zum Schutz ihrer Dienstleistungen oder Projekte genutzt werden.

Eine eingetragene Unionsmarke ist 10 Jahre gültig – gerechnet ab dem Anmeldetag.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Schutz beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung rechtzeitig beantragt und die entsprechende Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Das EUIPO informiert Markeninhaber frühzeitig über das bevorstehende Ablaufdatum. Die Verlängerung kann bereits ein Jahr vor Ablauf beantragt werden. Auch eine verspätete Verlängerung ist innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten noch möglich – gegen Zahlung eines Zuschlags.

Grundlagen (11)

Category: Grundlagen

Ja, eine Marke kann grundsätzlich in jeder Phase benutzt werden – auch vor der offiziellen Anmeldung beim Markenamt.

Allerdings gilt: Die bloße Benutzung einer Marke bietet keinen rechtlichen Schutz im Sinne einer eingetragenen Marke und keine Garantie, dass die Marke später auch tatsächlich eingetragen wird.

Erst mit der Eintragung erhalten Sie das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen.

Daher empfehlen wir, vor einer Nutzung oder Investition in Marketingmaßnahmen die Marke entweder anzumelden oder zumindest prüfen zu lassen, ob Rechte Dritter entgegenstehen könnten.

Category: Grundlagen

Nein, es besteht keine rechtliche Pflicht, das Symbol ® (für eine eingetragene Marke) oder ™ (für eine beanspruchte Marke) zu verwenden.

Der Markeninhaber kann frei entscheiden, ob und wie er solche Kennzeichnungen einsetzt. In Europa hat die Verwendung keine rechtlichen Auswirkungen auf den Markenschutz – dieser entsteht allein durch die Eintragung beim Markenamt.

Allerdings kann das ®-Symbol abschreckende Wirkung auf potenzielle Nachahmer haben und signalisiert, dass Markenschutz besteht. Das ™-Symbol wird häufig in den USA genutzt, um Schutzansprüche auch ohne Eintragung zu kennzeichnen.

Während die Verwendung von ® und ™ in Europa unüblich ist, kann sie in anderen Ländern rechtlich relevant oder sogar risikobehaftet sein. Vor internationalem Einsatz solcher Symbole empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung oder rechtliche Beratung. In den USA kann das Symbol ® im Streitfall vorteilhaft sein.

Category: Grundlagen

Ja, denn ein Firmenname ist regelmäßig nur regional im tatsächlichen Geschäftsgebiet geschützt, während eine Marke im gesamten Geltungsbereich des jeweiligen Markenrechts (z.B. ganz Deutschland) Schutz bietet. Zudem sind Markenrechte einfacher durchsetzbar, da der Schutzumfang durch die Eintragung feststeht, während beim Firmennamen erst der tatsächliche Nutzungsumfang nachgewiesen werden muss.

Category: Grundlagen

Eine frühzeitige Anmeldung ist entscheidend: Um bestmöglichen Schutz zu gewährleisten, sollte die Marke möglichst früh angemeldet werden. Dadurch wird ein früher Anmeldetag und Prioritätsrecht begründet, was das Risiko verringert, dass Dritte durch identische oder ähnliche Marken (oder Firmennamen) ein konkurrierendes Recht erwerben.


Durch eine frühe Anmeldung kann die Marke zudem sofort genutzt werden, noch bevor das Schutzrecht endgültig erteilt wird. Dies ermöglicht eine schnelle kommerzielle Verwendung und stärkt u.U. die Rechtsposition gegenüber Dritten.

Es ist prinzipiell auch möglich, Marken ohne unmittelbare Nutzungsabsicht anzumelden, um sie später bei Bedarf einzusetzen. Dies kann strategisch sinnvoll sein, um Markenrechte frühzeitig zu sichern. Zu beachten ist hier aber die sog. Nutzungsschonfrist.

Category: Grundlagen

Neben Wortmarken sind auch Bildmarken, Wort-Bild-Marken, 3D-Marken, Farbmarken und Hörmarken schützbar, sofern sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Marke darf nicht rein beschreibend sein und muss unterscheidungskräftig sein.

Category: Grundlagen

Produktformen oder Verpackungen können als 3D-Marke geschützt werden – sofern sie die nötige Unterscheidungskraft besitzen. Ein bekanntes Beispiel ist das Toblerone-Dreieck (Unionsmarke Nr. 000031203). Zur Anmeldung akzeptieren die Markenämter verschiedene Dateiformate für die Darstellung der Formmarke. Gängige Formate sind:

  • JPEG für bildliche Darstellungen
  • OBJ, STL und X3D für dreidimensionale digitale Modelle

Wichtig ist, dass die eingereichten Dateien die Form klar und eindeutig wiedergeben. Bei 3D-Datenmodellen sollte zusätzlich eine Beschreibung zur Verdeutlichung beigefügt werden.

Category: Grundlagen

Die Sicherung grafischer Elemente oder Logos, wie beispielsweise das Adidas-Logo (EUTM 5 271 598). Kombinationen aus Wörtern und Bildern werden als Wort-Bild-Marken klassifiziert. Um diese Marken korrekt zu registrieren, ist das bevorzugte Dateiformat JPEG, da es eine hohe Qualität bei gleichzeitig kompakten Dateigrößen bietet.

Category: Grundlagen

Die internationale Nizza-Klassifikation teilt Waren und Dienstleistungen in 45 Kategorien ein. Bei der Anmeldung müssen Sie angeben, für welche Klassen Schutz beansprucht wird. Die meisten Marken benötigen 1-3 Klassen für ausreichenden Schutz.

Category: Grundlagen

Ihre Anmeldung einer Unionsmarke muss zwingend ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beanspruchen soll enthalten.

    Als Waren gelten dabei alle Gegenstände, mit denen gehandelt werden kann. Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die menschlichen Bedürfnissen entsprechen – etwa Beratungsleistungen, Transport oder Bildung.

    Wir unterstützen Sie bei der korrekten Formulierung Ihres Verzeichnisses, um einen reibungslosen Ablauf des Anmeldeverfahrens zu gewährleisten. Nach der Bestellung kontaktieren wir Sie, um eine Liste der Waren und Dienstleistungen vorzubereiten.

    Category: Grundlagen

    Die Begriffe bestehen aus Wörtern, Buchstaben oder Ziffern, die in einer Standard-Schriftart dargestellt sind (zum Beispiel „ADIDAS“ mit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke EUTM 2 288 355 und „JUST DO IT“ mit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke EUTM 514 984). Der rechtliche Schutz erstreckt sich über alle möglichen Darstellungsformen dieser Begriffe.

    Category: Grundlagen

    Durch die Markenregistrierung erhalten Sie ein Monopolrecht. Damit sichern Sie sich die Marke für die eigene Verwendung. Eine starke Marke erhöht Ihre Unverwechselbarkeit und den Unternehmenswert.

    Eine Marke dient dazu, anderen Unternehmen die Nutzung oder Registrierung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen für gleiche, ähnliche oder sogar unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen.

    Markenverletzungen (2)

    Category: Markenverletzungen

    Prüfen Sie zunächst die Berechtigung der Vorwürfe. Bei berechtigten Ansprüchen ist eine Unterlassungserklärung oft der sinnvollste Weg. Unberechtigte Abmahnungen können Sie zurückweisen. Im Zweifel konsultieren Sie einen Anwalt.

    Category: Markenverletzungen

    Sie können Abmahnungen versenden oder gerichtlich vorgehen (Unterlassung/Schadensersatz). Die Marke gibt Ihnen das ausschließliche Recht, sie für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu verwenden.