Häufige Fragen

Grundlagen (11)

Category: Grundlagen

Ja, eine Marke kann grundsätzlich in jeder Phase benutzt werden – auch vor der offiziellen Anmeldung beim Markenamt.

Allerdings gilt: Die bloße Benutzung einer Marke bietet keinen rechtlichen Schutz im Sinne einer eingetragenen Marke und keine Garantie, dass die Marke später auch tatsächlich eingetragen wird.

Erst mit der Eintragung erhalten Sie das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen.

Daher empfehlen wir, vor einer Nutzung oder Investition in Marketingmaßnahmen die Marke entweder anzumelden oder zumindest prüfen zu lassen, ob Rechte Dritter entgegenstehen könnten.

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Nein, es besteht keine rechtliche Pflicht, das Symbol ® (für eine eingetragene Marke) oder ™ (für eine beanspruchte Marke) zu verwenden.

Der Markeninhaber kann frei entscheiden, ob und wie er solche Kennzeichnungen einsetzt. In Europa hat die Verwendung keine rechtlichen Auswirkungen auf den Markenschutz – dieser entsteht allein durch die Eintragung beim Markenamt.

Allerdings kann das ®-Symbol abschreckende Wirkung auf potenzielle Nachahmer haben und signalisiert, dass Markenschutz besteht. Das ™-Symbol wird häufig in den USA genutzt, um Schutzansprüche auch ohne Eintragung zu kennzeichnen.

Während die Verwendung von ® und ™ in Europa unüblich ist, kann sie in anderen Ländern rechtlich relevant oder sogar risikobehaftet sein. Vor internationalem Einsatz solcher Symbole empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung oder rechtliche Beratung. In den USA kann das Symbol ® im Streitfall vorteilhaft sein.

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Ja, denn ein Firmenname ist regelmäßig nur regional im tatsächlichen Geschäftsgebiet geschützt, während eine Marke im gesamten Geltungsbereich des jeweiligen Markenrechts (z.B. ganz Deutschland) Schutz bietet. Zudem sind Markenrechte einfacher durchsetzbar, da der Schutzumfang durch die Eintragung feststeht, während beim Firmennamen erst der tatsächliche Nutzungsumfang nachgewiesen werden muss.

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Eine frühzeitige Anmeldung ist entscheidend: Um bestmöglichen Schutz zu gewährleisten, sollte die Marke möglichst früh angemeldet werden. Dadurch wird ein früher Anmeldetag und Prioritätsrecht begründet, was das Risiko verringert, dass Dritte durch identische oder ähnliche Marken (oder Firmennamen) ein konkurrierendes Recht erwerben.


Durch eine frühe Anmeldung kann die Marke zudem sofort genutzt werden, noch bevor das Schutzrecht endgültig erteilt wird. Dies ermöglicht eine schnelle kommerzielle Verwendung und stärkt u.U. die Rechtsposition gegenüber Dritten.

Es ist prinzipiell auch möglich, Marken ohne unmittelbare Nutzungsabsicht anzumelden, um sie später bei Bedarf einzusetzen. Dies kann strategisch sinnvoll sein, um Markenrechte frühzeitig zu sichern. Zu beachten ist hier aber die sog. Nutzungsschonfrist.

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Neben Wortmarken sind auch Bildmarken, Wort-Bild-Marken, 3D-Marken, Farbmarken und Hörmarken schützbar, sofern sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Die Marke darf nicht rein beschreibend sein und muss unterscheidungskräftig sein.

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Produktformen oder Verpackungen können als 3D-Marke geschützt werden – sofern sie die nötige Unterscheidungskraft besitzen. Ein bekanntes Beispiel ist das Toblerone-Dreieck (Unionsmarke Nr. 000031203). Zur Anmeldung akzeptieren die Markenämter verschiedene Dateiformate für die Darstellung der Formmarke. Gängige Formate sind:

  • JPEG für bildliche Darstellungen
  • OBJ, STL und X3D für dreidimensionale digitale Modelle

Wichtig ist, dass die eingereichten Dateien die Form klar und eindeutig wiedergeben. Bei 3D-Datenmodellen sollte zusätzlich eine Beschreibung zur Verdeutlichung beigefügt werden.

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Die Sicherung grafischer Elemente oder Logos, wie beispielsweise das Adidas-Logo (EUTM 5 271 598). Kombinationen aus Wörtern und Bildern werden als Wort-Bild-Marken klassifiziert. Um diese Marken korrekt zu registrieren, ist das bevorzugte Dateiformat JPEG, da es eine hohe Qualität bei gleichzeitig kompakten Dateigrößen bietet.

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Die internationale Nizza-Klassifikation teilt Waren und Dienstleistungen in 45 Kategorien ein. Bei der Anmeldung müssen Sie angeben, für welche Klassen Schutz beansprucht wird. Die meisten Marken benötigen 1-3 Klassen für ausreichenden Schutz.

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Ihre Anmeldung einer Unionsmarke muss zwingend ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beanspruchen soll enthalten.

    Als Waren gelten dabei alle Gegenstände, mit denen gehandelt werden kann. Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die menschlichen Bedürfnissen entsprechen – etwa Beratungsleistungen, Transport oder Bildung.

    Wir unterstützen Sie bei der korrekten Formulierung Ihres Verzeichnisses, um einen reibungslosen Ablauf des Anmeldeverfahrens zu gewährleisten. Nach der Bestellung kontaktieren wir Sie, um eine Liste der Waren und Dienstleistungen vorzubereiten.

    Category: Grundlagen

    Die Begriffe bestehen aus Wörtern, Buchstaben oder Ziffern, die in einer Standard-Schriftart dargestellt sind (zum Beispiel „ADIDAS“ mit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke EUTM 2 288 355 und „JUST DO IT“ mit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke EUTM 514 984). Der rechtliche Schutz erstreckt sich über alle möglichen Darstellungsformen dieser Begriffe.

    Category: Grundlagen

    Durch die Markenregistrierung erhalten Sie ein Monopolrecht. Damit sichern Sie sich die Marke für die eigene Verwendung. Eine starke Marke erhöht Ihre Unverwechselbarkeit und den Unternehmenswert.

    Eine Marke dient dazu, anderen Unternehmen die Nutzung oder Registrierung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen für gleiche, ähnliche oder sogar unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen.