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Häufige Fragen
Deutsche Marke (1)
Nationale Marken sind kostengünstiger (ab 290 €) und in der Regel schneller registrierbar. EU-Marken (ab 850 €) bieten hingegen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Faustregel gilt: Wer geschäftlich in mehreren EU-Ländern aktiv ist oder dies plant, sollte eine Unionsmarke in Erwägung ziehen.
Wird eine Unionsmarke angestrebt, empfehlen wir aus Gründen der Absicherung zusätzlich die parallele Anmeldung einer deutschen Marke. So ist gewährleistet, dass der Markenschutz für Deutschland bestehen bleibt, falls es im Rahmen der Unionsmarke zu Problemen mit absoluten oder relativen Schutzhindernissen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt.
EU-Marke (Unionsmarke) (8)
Nationale Marken sind kostengünstiger (ab 290 €) und in der Regel schneller registrierbar. EU-Marken (ab 850 €) bieten hingegen Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Faustregel gilt: Wer geschäftlich in mehreren EU-Ländern aktiv ist oder dies plant, sollte eine Unionsmarke in Erwägung ziehen.
Wird eine Unionsmarke angestrebt, empfehlen wir aus Gründen der Absicherung zusätzlich die parallele Anmeldung einer deutschen Marke. So ist gewährleistet, dass der Markenschutz für Deutschland bestehen bleibt, falls es im Rahmen der Unionsmarke zu Problemen mit absoluten oder relativen Schutzhindernissen in anderen EU-Mitgliedstaaten kommt.
Ja, die Unionsmarke gilt auch in bestimmten Gebieten außerhalb des europäischen Festlands, sofern diese besondere Beziehungen zu einem EU-Mitgliedstaat haben und das Unionsrecht dort Anwendung findet. Dazu zählen u. a.:
- Kanarische Inseln
- Ceuta und Melilla
- Azoren und Madeira
- Französische Überseegebiete wie Martinique, Guadeloupe, Réunion, Mayotte, Französisch-Guayana und Saint-Martin (FR)
- Åland-Inseln
In diesen Regionen entfaltet die Unionsmarke grundsätzlich dieselbe Schutzwirkung wie im übrigen EU-Gebiet. Die konkrete unionsrechtliche Situation wird vom EUIPO in Abstimmung mit der Europäischen Kommission bewertet.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmtes Gebiet vom Schutz der Unionsmarke umfasst ist, beraten wir Sie gerne individuell.
Nein, eine Unionsmarke hat nicht automatisch Vorrang vor einer älteren nationalen Marke. Beide Systeme bestehen nebeneinander.
Wurde eine nationale Marke bereits früher angemeldet und besteht eine Verwechslungsgefahr mit einer später eingetragenen Unionsmarke, kann der Inhaber der nationalen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke einlegen oder diese löschen lassen.
Andererseits kann eine Unionsmarke einer nationalen Anmeldung entgegengehalten werden, sofern sie älter ist. Entscheidend ist also immer die Priorität (Anmeldedatum) und die Schutzwirkung im jeweiligen Gebiet.
Unser Tipp: Vor jeder Markenanmeldung sollte sorgfältig geprüft werden, ob ältere nationale oder Unionsmarken mit Konfliktpotenzial bestehen. Wir unterstützen Sie dabei mit professioneller Markenrecherche und Risikoanalyse.
Ja, Sie können grundsätzlich jederzeit zusätzlich oder alternativ eine nationale Markeneintragung erwerben. In der Europäischen Union besteht ein viergliedriges System für die Markeneintragung:
- Nationale Marken – Schutz in einem einzelnen Mitgliedstaat
- Regionale Marken – Benelux-Marke für Belgien, Niederlande und Luxemburg
- Unionsmarken – Schutz in allen aktuellen und künftigen EU-Mitgliedstaaten
- Internationale Registrierungen – über das Madrider System der WIPO
Welche Variante für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihren geschäftlichen Erfordernissen, Ihrem Zielmarkt und Ihrer Expansionsstrategie ab.
Wir beraten Sie gerne, welche Form des Markenschutzes für Ihr Vorhaben am besten geeignet ist.
Eine Unionsmarke kann nach ihrer Eintragung auf Antrag für nichtig erklärt werden – das heißt, sie wird rückwirkend gelöscht, als hätte sie nie bestanden. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen unterschieden:
1. Absolute Nichtigkeitsgründe:
Diese betreffen Eintragungshindernisse, die das Amt von Amts wegen prüfen muss. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:
- sie nicht unterscheidungskräftig ist oder
- ausschließlich beschreibenden Charakter hat (z. B. „Milch“ für ein Milchprodukt), oder
- sie trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde
- der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig handelte (z. B. zur Blockierung Dritter oder in Kenntnis fremder Rechte)
2. Relative Nichtigkeitsgründe:
Diese betreffen ältere Rechte Dritter, die Vorrang genießen. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:
- sie gegen ein älteres Kennzeichenrecht verstößt (wie im Widerspruchsverfahren)
- ein Dritter ein älteres Recht besitzt, das eine Markenbenutzung untersagen würde – z. B.:
- Namensrechte
- Rechte am eigenen Bild
- Urheberrechte
- Designrechte (Geschmacksmuster)
- andere gewerbliche Schutzrechte
Die Nichtigkeit wird nicht automatisch geprüft – sie muss durch Antrag eines Dritten beim EUIPO oder einem nationalen Gericht geltend gemacht werden.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall Nichtigkeitsrisiken bestehen oder wie Sie gegen eine problematische Marke vorgehen können.
Eine Unionsmarke kann in bestimmten Fällen auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden. Die wichtigsten Verfallsgründe sind:
- Nichtbenutzung:
Eine Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in der EU ernsthaft benutzt werden. Wird sie nicht verwendet oder wird die Benutzung länger als fünf Jahre unterbrochen, kann sie wegen Verfalls gelöscht werden. - Verlust der Unterscheidungskraft (Marke wird generisch):
Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen wird (z. B. „Tempo“ für Taschentücher), und der Inhaber keine Maßnahmen zur Verhinderung getroffen hat, kann Verfall eintreten. - Irreführende Benutzung:
Wird die Marke in einer Weise verwendet, die beim Verbraucher über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuscht, kann sie ebenfalls für verfallen erklärt werden.
In solchen Fällen kann jeder Dritte beim EUIPO einen Antrag auf Verfall stellen. Der Markenschutz entfällt dann vollständig oder teilweise.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Marke rechtssicher verwenden und vor Verfall schützen können.
Inhaber einer Unionsmarke können alle natürlichen oder juristischen Personen sein – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz. Dazu zählen auch:
- Einzelpersonen
- Unternehmen jeder Rechtsform (z. B. GmbH, AG, KG)
- Vereine und Stiftungen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Universitäten oder Gemeinden
Die Unionsmarke steht also nicht nur privatwirtschaftlichen Akteuren offen, sondern kann auch von öffentlichen Institutionen zur Kennzeichnung und zum Schutz ihrer Dienstleistungen oder Projekte genutzt werden.
Eine eingetragene Unionsmarke ist 10 Jahre gültig – gerechnet ab dem Anmeldetag.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Schutz beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die Verlängerung rechtzeitig beantragt und die entsprechende Verlängerungsgebühr gezahlt wird.
Das EUIPO informiert Markeninhaber frühzeitig über das bevorstehende Ablaufdatum. Die Verlängerung kann bereits ein Jahr vor Ablauf beantragt werden. Auch eine verspätete Verlängerung ist innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten noch möglich – gegen Zahlung eines Zuschlags.