Wann kann eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden?

Category: EU-Marke (Unionsmarke)

Eine Unionsmarke kann nach ihrer Eintragung auf Antrag für nichtig erklärt werden – das heißt, sie wird rückwirkend gelöscht, als hätte sie nie bestanden. Dabei wird zwischen absoluten und relativen Nichtigkeitsgründen unterschieden:

1. Absolute Nichtigkeitsgründe:

Diese betreffen Eintragungshindernisse, die das Amt von Amts wegen prüfen muss. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:

  • sie nicht unterscheidungskräftig ist oder
  • ausschließlich beschreibenden Charakter hat (z. B. „Milch“ für ein Milchprodukt), oder
  • sie trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde
  • der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig handelte (z. B. zur Blockierung Dritter oder in Kenntnis fremder Rechte)

2. Relative Nichtigkeitsgründe:

Diese betreffen ältere Rechte Dritter, die Vorrang genießen. Eine Unionsmarke kann für nichtig erklärt werden, wenn:

  • sie gegen ein älteres Kennzeichenrecht verstößt (wie im Widerspruchsverfahren)
  • ein Dritter ein älteres Recht besitzt, das eine Markenbenutzung untersagen würde – z. B.:
    • Namensrechte
    • Rechte am eigenen Bild
    • Urheberrechte
    • Designrechte (Geschmacksmuster)
    • andere gewerbliche Schutzrechte

Die Nichtigkeit wird nicht automatisch geprüft – sie muss durch Antrag eines Dritten beim EUIPO oder einem nationalen Gericht geltend gemacht werden.

Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall Nichtigkeitsrisiken bestehen oder wie Sie gegen eine problematische Marke vorgehen können.


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