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Wann kann eine Unionsmarke für verfallen erklärt werden?
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EU-Marke (Unionsmarke)
Eine Unionsmarke kann in bestimmten Fällen auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden. Die wichtigsten Verfallsgründe sind:
- Nichtbenutzung:
Eine Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in der EU ernsthaft benutzt werden. Wird sie nicht verwendet oder wird die Benutzung länger als fünf Jahre unterbrochen, kann sie wegen Verfalls gelöscht werden. - Verlust der Unterscheidungskraft (Marke wird generisch):
Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen wird (z. B. „Tempo“ für Taschentücher), und der Inhaber keine Maßnahmen zur Verhinderung getroffen hat, kann Verfall eintreten. - Irreführende Benutzung:
Wird die Marke in einer Weise verwendet, die beim Verbraucher über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuscht, kann sie ebenfalls für verfallen erklärt werden.
In solchen Fällen kann jeder Dritte beim EUIPO einen Antrag auf Verfall stellen. Der Markenschutz entfällt dann vollständig oder teilweise.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Marke rechtssicher verwenden und vor Verfall schützen können.
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